4.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 VRP ermittelt die zuständige Behörde oder das von ihr beauftragte Verwaltungsorgan den Sachverhalt und erhebt die Beweise von Amtes wegen durch Befragen von Beteiligten, Auskunftspersonen und Zeugen, durch Beizug von Urkunden, Amtsberichten und Sachverständigen, durch Augenschein sowie auf andere geeignete Weise. Es gilt der Untersuchungsgrundsatz. Mit welchen Beweismitteln der Sachverhalt festzustellen ist, liegt dabei im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Erscheint die Sachlage umfassend abgeklärt und versprechen zusätzliche Erhebungen keine we-