4. Der Rekurrent führt die für ihn ungünstigen Abweichungen zwischen der alten schätzungsweisen und der neuen geodatenbasierten Festlegung der Hangbeiträge auf die seiner Meinung nach unzureichende geodatenbasierte Methode zurück, mit der das Landwirtschaftsamt die Hangneigungen auf seinem Betrieb im Jahr 2011 erstmals ermittelte.