So verzichtete der Bundesrat beispielsweise darauf, kupiertes Gelände als eigenständiges Bewirtschaftungserschwernis zu berücksichtigen. Auch in kupiertem Gelände ist somit nur die konkrete Hangneigung entscheidend für die Beitragsberechtigung. 2.3 Im Ergebnis ist für die weitere Beurteilung des Rekurses somit nur entscheidend, ob die landwirtschaftlichen Nutzflächen des Rekurrenten eine Hangneigung von mehr als 18 oder 35 Prozent aufweisen.