Bei den Bewirtschaftungserschwernissen berücksichtigte der Bundesrat indes als einziges Kriterium die Hangneigung von wenigstens 18 bzw. 35 Prozent, obschon die nicht abschliessende Formulierung von Art. 75 Abs. 2 LwG, wonach der Bundesrat die Bewirtschaftungserschwernisse, namentlich die Hangneigung, berücksichtigt, auch die Aufnahme weiterer Bewirtschaftungserschwernisse in die Bestimmungen der DZV zu den allgemeinen Hangbeiträgen zugelassen hätte. So verzichtete der Bundesrat beispielsweise darauf, kupiertes Gelände als eigenständiges Bewirtschaftungserschwernis zu berücksichtigen.