Der Bundesrat hat damit den ihm mit Art. 75 Abs. 2 LwG erteilten Auftrag erfüllt und die Hangbeiträge je Flächeneinheit bestimmt und auch nach verschiedenen Nutzungsarten differenziert. Bei den Bewirtschaftungserschwernissen berücksichtigte der Bundesrat indes als einziges Kriterium die Hangneigung von wenigstens 18 bzw. 35 Prozent, obschon die nicht abschliessende Formulierung von Art. 75 Abs. 2 LwG, wonach der Bundesrat die Bewirtschaftungserschwernisse, namentlich die Hangneigung, berücksichtigt, auch die Aufnahme weiterer Bewirtschaftungserschwernisse in die Bestimmungen der DZV zu den allgemeinen Hangbeiträgen zugelassen hätte.