keine allgemeinen Hangbeiträge bezahlt werden. Ein Betrieb muss zudem eine beitragsberechtigte Fläche von mindestens 50 Aren aufweisen, damit allgemeine Hangbeiträge überhaupt ausgerichtet werden (Art. 35 Abs. 3 DZV). Werden allgemeine Hangbeiträge ausgerichtet, betragen sie gemäss Art. 36 DZV für Hanglagen mit 18-35 Prozent Neigung 410 Fran- Seite 8/13 ken pro Hektare (4.10 Fr./Are) und für Hanglagen mit mehr als 35 Prozent Neigung 620 Franken pro Hektare (6.20 Fr./Are).