2.2 Der Bundesrat unterschied darauf in der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13; abgekürzt DZV) allgemeine Hangbeiträge und Hangbeiträge für Rebflächen. Grundlage der vorliegend zur Diskussion stehenden allgemeinen Hangbeiträge bilden Art. 35 und 36 DZV. Demnach werden allgemeine Hangbeiträge gemäss Art. 35 Abs. 1 DZV für zu Direktzahlungen berechtigende Flächen im Berggebiet und in der Hügelzone mit 18 und mehr Prozent Hangneigung (Hang- und Steillagen) ausgerichtet. Ausgenommen sind Hecken, Feld- und Ufergehölze sowie Weiden und Rebflächen für die gemäss Art. 35 Abs. 2 DZV keine allgemeinen Hangbeiträge bezahlt werden.