2.1 Bei den vom Landwirtschaftsamt neu festgelegten Hangbeiträgen handelt es um Direktzahlungen, auf die ein Anspruch besteht, wenn die Voraussetzungen der Landwirtschaftsgesetzgebung erfüllt sind. Geregelt sind die Hangbeiträge in Art. 75 Landwirtschaftsgesetz (SR 910; abgekürzt LwG). Demnach richtet der Bund – zusätzlich zu den allen Bewirtschaftern zustehenden Flächenbeiträgen – zur Förderung und Erhaltung der Landwirtschaft in Lagen mit erschwerenden Produktionsbedingungen sowie für den Schutz und die Pflege der Kulturlandschaft Beiträge für landwirtschaftliche Nutzflächen in Hanglagen aus (Art. 75 Abs. 1 LwG).