Ein Vergleich der Parzellen Nr. 001 und Nr. 002 mit der Hangneigungskarte im GIS zeigt aber, dass vorwiegend die deutlich grössere Parzelle Nr. 002 derartige Kleinstflächen aufweist. Es stellt sich daher die Frage, ob es sich hier wie beim Antrag 1 um ein Versehen handelte und der Rekurrent eigentlich die Parzelle Nr. 002 oder beide Parzellen meinte, oder ob der Rekurrent den Antrag 2 tatsächlich dem Wortlaut entsprechend auf die Parzelle Nr. 001 beschränken wollte. Vorliegend kann diese Frage jedoch offen gelassen werden, da der Rekurs – wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird – ohnehin abzuweisen ist.