Zwar verlangt der Rekurrent gemäss Antrag 1 die Aufhebung einer Verfügung des Landwirtschaftsamts vom 30. November 2011. Da eine Verfügung des Landwirtschaftsamts vom 30. November 2011 nicht existiert, handelt es sich hierbei aber offensichtlich um ein Versehen. Offenbar wollte der Rekurrent eigentlich die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 1. Februar 2012 beantragen. Dagegen konnte er vernünftigerweise nicht die ursprüngliche Verfügung vom 18. November 2011 gemeint haben. Mit der Verfügung vom 18. November 2011 wurden ihm nämlich die gesamten Direktzahlungen für das Jahr 2011 zugesichert, weshalb nicht anzunehmen ist, dass er eine Aufhebung dieser Verfügung verlangen wollte.