1. 1.1 Die Rekursvoraussetzungen sind sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit und Rekursberechtigung als auch in Bezug auf die Form- und Fristerfordernisse erfüllt (Art. 43bis ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten. 1.2 Zu den Anträgen des Rekurrenten in der Rekursergänzung vom 6. März 2012 ist vorweg anzumerken, dass er vom Wortlaut her nur eine Anpassung der Hangberechnungen auf der Parzelle Nr. 001 beantragte.