Hangbeiträge würden für zu Direktzahlungen berechtigende Flächen im Berggebiet und in der Hügelzone mit 18 und mehr Prozent Hangneigung ausgerichtet. Die effektiv vorhandene Hangneigung sei das einzige Kriterium, welches gemäss den gesetzlichen Vorgaben zur Beitragsberechnung herangezogen werden dürfe. Die auf den Parzellen Nr. 001 und 002 vorhandenen Bewirtschaftungserschwernisse seien unbestritten. Die Oberflächengestaltung der beiden Parzellen erinnere an einen Eierkarton. Die Buckel erschwerten das Mähen der Fläche.