Zur Begründung führte das Landwirtschaftsamt zusammengefasst Folgendes aus: – Die Ausführungen des Bauernverbandes zu den TEP-Beiträgen seien richtig. Bewirtschaftungserschwernissen wie z.B. stark kupiertem Gelände trügen die TEP-Beiträge nicht Rechnung. – Hangbeiträge würden für zu Direktzahlungen berechtigende Flächen im Berggebiet und in der Hügelzone mit 18 und mehr Prozent Hangneigung ausgerichtet.