Mit den geltenden Regelungen sei es zumindest möglich, alle Kleinstflächen mit abweichenden Hangneigungen den umgebenden bewirtschaftungsintensiven Hangflächen zuzuweisen. Die Zuteilung in die richtige Zone sei eine einmalige Angelegenheit, weshalb die Berücksichtigung solcher zusätzlicher Erschwernisse die Aufnahme und Einteilung der Flächen für die Hangbeiträge nicht massiv erschwere. – Die Hangbeiträge hätten die Aufgabe, die verfassungsmässigen Ziele zu unterstützen.