– Kleinstflächen mit anderen Neigungen, Waldränder, kupierte und schlechte Geländeformen seien gemäss den entsprechenden Aufwänden zu entschädigen. Mit den geltenden Regelungen sei es zumindest möglich, alle Kleinstflächen mit abweichenden Hangneigungen den umgebenden bewirtschaftungsintensiven Hangflächen zuzuweisen.