Im vorliegenden Fall werde dem Umstand der stark erschwerten Bewirtschaftung nicht entsprochen. Auf der Parzelle 001 zählten viele Kleinstflächen mit einer Hangneigung von weniger als 18 Prozent nicht zu den beitragsberechtigten Flächen. Dies obwohl diese Kleinstflächen einer ebenso schwierigen Bewirtschaftung und Bearbeitung bedürften wie die steileren Hangflächen. Dies rühre daher, dass diese Kleinstflächen über die ganze Parzelle verstreut seien und maschinell weder erreichbar noch bearbeitbar seien. –