Zur Begründung führte der Vertreter von A.___ zusammengefasst Folgendes aus: – Ein grosser Teil der Parzellen 001 und 002 sei sehr steil und stark kupiert. Der Wechsel zwischen sehr steilen, weniger steilen und Flächen mit weniger als 18 Prozent Hangneigung habe vor allem auf der Parzelle 001 negativen Einfluss auf die neue Berechnung der Hangneigungen. – Im vorliegenden Fall werde dem Umstand der stark erschwerten Bewirtschaftung nicht entsprochen.