Andere Kantone, bspw. die Kantone Graubünden, Appenzell Ausserrhoden und Glarus, würden schon seit mehreren Jahren die Hangbeiträge mit GIS-Daten berechnen. – Geländeunebenheiten erschwerten zwar jedem betroffenen Landwirt die Arbeit. Es gebe aber keine gesetzliche Grundlage für die Ausrichtung von Hangbeiträgen aufgrund von anderen Bewirtschaftungserschwernissen als der Hangneigung. Die Direktzahlungsverordnung (SR 910.13; abgekürzt DZV) umschreibe die Hangneigung präzis und ohne Spielraum.