H. Mit Schreiben vom 20. Januar 2012 reichte A.___ – innert erstreckter Frist – die verlangten Orthofotos mit den eingezeichneten Nutzungsarten ein. Gleichzeitig ergänzte er seine Einsprachebegründung wie folgt: – Das kupierte Gelände sei nur mit hohem Arbeitsaufwand zu bewirtschaften. Mit den digitalisierten Hangneigungskarten sei die Verhältnismässigkeit zwischen Aufwand und Entschädigung nicht gegeben. Es bestehe ein öffentliches Interesse daran, dass weiterhin auch kupierte Hang- und Steillagen bewirtschaftet würden.