F. Mit Schreiben vom 30. November 2011 erhob A.___ gegen die Direktzahlungsverfügung 2011 Einspruch beim Landwirtschaftsamt und beantragte, die Hangbeiträge seien wie in den vorangehenden Jahren auszuzahlen. Als Begründung führte er Folgendes an: – Mit den bereinigten Hangneigungen der Parzellen 001 und 002 sei er nicht einverstanden. Diese Parzellen seien zum Teil sehr hügelig und steil und somit nur mit viel Arbeit zu bewirtschaften. In der Hügel- und Bergregion würden Hangbeiträge für Erschwernisse der Flächenbewirtschaftung abgegolten.