verwendete Mass von einer Are ab. Damit sprechen auch bei der Frage der Glättung sachlich nachvollziehbare Gründe für die Vorgehensweise der Vorinstanz. Eine geradezu unhaltbare und damit willkürliche Festlegung des Glättungsmasses ist jedenfalls nicht zu erkennen. vgl. PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/15 Kanton St.Gallen Volkswirtschaftsdepartement VD/LA-12.06 Entscheid vom 15. November 2012 Rekurrent A.___, vertreten durch B.___ gegen Vorinstanz Landwirtschaftsamt