{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-11-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-12-06_2012-11-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=157&type=1563347022&cHash=25b25f71b4df54c17913cecc7b7bb506", "Checksum": "200d49f15900eb86a5e67d4b707e8d2f"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:42:15", "Num": ["VD/LA-12.06"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 15.11.2012 VD/LA-12.06"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Weder das LwG, die DZV noch die landwirtschaftliche Begriffsverordnung (SR 910.91; abgekürzt LBV) definieren den Begriff Hang. So enthält die Landwirtschaftsgesetzgebung etwa keine konkreten Angaben darüber, ab welcher Grösse eine schiefe Fläche als Hang gilt. Die Frage kann vorliegend aber offen gelassen werden, da beide Parteien übereinstimmend davon ausgehen, dass auf den Parzellen 001 und 002 Hänge vorliegen. Streitig ist einzig die Hangneigung, bzw. mit welcher Methode die Hangneigung festzustellen ist und welche Flächeneinheiten der Bemessung der Hangneigung zugrunde gelegt werden müssen bzw. dürfen.\r\n\r\nDie Vorinstanz entschied im Jahr 2009, die seit den 1980er-Jahren auf Schätzungen basierenden Hangneigungsdaten im ganzen Kanton St.Gallen durch geodatenbasierte Hangneigungsdaten zu ersetzen. [...] Zunächst kann somit zweifelsfrei festgehalten werden, dass sich die Vorinstanz aus sachlichen Gründen für die geodatenbasierte Methode zur Bestimmung der Hangbeiträge entschieden hat.\r\n\r\nDer Rekurrent rügt, die von der Vorinstanz gewählte geodatenbasierte Methode sei unzureichend, weil Kleinstflächen mit anderen Neigungen, Waldränder, kupierte und schlechte Geländeformen damit unberücksichtigt blieben. [...] Die Vorinstanz stellte bei der Glättung auf das Mindestmass von einer Are ab, d.h. eine relativ ebene Stelle im Gelände wird ab einer zusammenhängenden Fläche von wenigstens 100 m2 nicht mehr der umgebenden steileren Hangneigungsstufe zugeteilt. Im umgekehrten Fall wird eine steile Kleinstfläche, etwa eine Böschung in flacher Umgebung, ab einer Fläche von 100 m2 beitragsberechtigt. Die Vorinstanz begründet die Wahl einer Are für das Mass der Glättung damit, dass auch bei der (jährlichen) allgemeinen Flächenerhebung für die Direktzahlungen die landwirtschaftlichen Nutzflächen der Betriebe auf eine Are genau – und nicht genauer – erhoben würden. Je mehr dagegen vereinfacht werde – je grösser das Mass für die Glättung also werde –, desto weniger stimme die erhobene mit der tatsächlichen Hangneigung überein und desto ungenauer werde das System. Dementsprechend stellte die Vorinstanz für die Glättung deshalb auf das beim Flächenerhebungsformular verwendete Mass von einer Are ab. Damit sprechen auch bei der Frage der Glättung sachlich nachvollziehbare Gründe für die Vorgehensweise der Vorinstanz. Eine geradezu unhaltbare und damit willkürliche Festlegung des Glättungsmasses ist jedenfalls nicht zu erkennen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:42:15", "Checksum": "5adb3b33dbb73e05baf08f5a93557662", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 15.11.2012 VD/LA-12.06\nRegeste:\nWeder das LwG, die DZV noch die landwirtschaftliche Begriffsverordnung (SR 910.91; abgekürzt LBV) definieren den Begriff Hang. So enthält die Landwirtschaftsgesetzgebung etwa keine konkreten Angaben darüber, ab welcher Grösse eine schiefe Fläche als Hang gilt. Die Frage kann vorliegend aber offen gelassen werden, da beide Parteien übereinstimmend davon ausgehen, dass auf den Parzellen 001 und 002 Hänge vorliegen. Streitig ist einzig die Hangneigung, bzw. mit welcher Methode die Hangneigung festzustellen ist und welche Flächeneinheiten der Bemessung der Hangneigung zugrunde gelegt werden müssen bzw. dürfen.\r\n\r\nDie Vorinstanz entschied im Jahr 2009, die seit den 1980er-Jahren auf Schätzungen basierenden Hangneigungsdaten im ganzen Kanton St.Gallen durch geodatenbasierte Hangneigungsdaten zu ersetzen. [...] Zunächst kann somit zweifelsfrei festgehalten werden, dass sich die Vorinstanz aus sachlichen Gründen für die geodatenbasierte Methode zur Bestimmung der Hangbeiträge entschieden hat.\r\n\r\nDer Rekurrent rügt, die von der Vorinstanz gewählte geodatenbasierte Methode sei unzureichend, weil Kleinstflächen mit anderen Neigungen, Waldränder, kupierte und schlechte Geländeformen damit unberücksichtigt blieben. [...] Die Vorinstanz stellte bei der Glättung auf das Mindestmass von einer Are ab, d.h. eine relativ ebene Stelle im Gelände wird ab einer zusammenhängenden Fläche von wenigstens 100 m2 nicht mehr der umgebenden steileren Hangneigungsstufe zugeteilt. Im umgekehrten Fall wird eine steile Kleinstfläche, etwa eine Böschung in flacher Umgebung, ab einer Fläche von 100 m2 beitragsberechtigt. Die Vorinstanz begründet die Wahl einer Are für das Mass der Glättung damit, dass auch bei der (jährlichen) allgemeinen Flächenerhebung für die Direktzahlungen die landwirtschaftlichen Nutzflächen der Betriebe auf eine Are genau – und nicht genauer – erhoben würden. Je mehr dagegen vereinfacht werde – je grösser das Mass für die Glättung also werde –, desto weniger stimme die erhobene mit der tatsächlichen Hangneigung überein und desto ungenauer werde das System. Dementsprechend stellte die Vorinstanz für die Glättung deshalb auf das beim Flächenerhebungsformular verwendete Mass von einer Are ab. Damit sprechen auch bei der Frage der Glättung sachlich nachvollziehbare Gründe für die Vorgehensweise der Vorinstanz. Eine geradezu unhaltbare und damit willkürliche Festlegung des Glättungsmasses ist jedenfalls nicht zu erkennen.\n\nDer Bundesrat hat damit den ihm mit Art. 75 Abs. 2 LwG erteilten Auftrag erfüllt\nund die Hangbeiträge je Flächeneinheit bestimmt und auch nach verschiedenen Nutzungsarten differenziert. Bei den Bewirtschaftungserschwernissen berücksichtigte der Bundesrat indes als einziges Kriterium die Hangneigung von\nwenigstens 18 bzw. 35 Prozent, obschon die nicht abschliessende Formulierung von Art. 75 Abs. 2 LwG, wonach der Bundesrat die Bewirtschaftungserschwernisse, namentlich die Hangneigung, berücksichtigt, auch die Aufnahme\nweiterer Bewirtschaftungserschwernisse in die Bestimmungen der DZV zu den\nallgemeinen Hangbeiträgen zugelassen hätte. So verzichtete der Bundesrat\nbeispielsweise darauf, kupiertes Gelände als eigenständiges Bewirtschaftungserschwernis zu berücksichtigen. Auch in kupiertem Gelände ist somit nur\ndie konkrete Hangneigung entscheidend für die Beitragsberechtigung.\n\n2.3 Im Ergebnis ist für die weitere Beurteilung des Rekurses somit nur\nentscheidend, ob die landwirtschaftlichen Nutzflächen des Rekurrenten eine\nHangneigung von mehr als 18 oder 35 Prozent aufweisen.\n\n3. Im Zusammenhang mit der Festlegung der Hangneigung stellt sich\nvorweg die Frage, was die Landwirtschaftsgesetzgebung überhaupt unter einem Hang versteht. Weder das LwG, die DZV noch die landwirtschaftliche Begriffsverordnung (SR 910.91; abgekürzt LBV) definieren den Begriff Hang. So\nenthält die Landwirtschaftsgesetzgebung etwa keine konkreten Angaben darüber, ab welcher Grösse eine schiefe Fläche als Hang gilt. Die Frage kann vorliegend aber offen gelassen werden, da beide Parteien übereinstimmend davon ausgehen, dass auf den Parzellen 001 und 002 Hänge vorliegen. Streitig\nist einzig die Hangneigung, bzw. mit welcher Methode die Hangneigung festzustellen ist und welche Flächeneinheiten der Bemessung der Hangneigung\nzugrunde gelegt werden müssen bzw. dürfen.\n\n4. Der Rekurrent führt die für ihn ungünstigen Abweichungen zwischen der alten schätzungsweisen und der neuen geodatenbasierten Festlegung der Hangbeiträge auf die seiner Meinung nach unzureichende geodatenbasierte Methode zurück, mit der das Landwirtschaftsamt die Hangneigungen\nauf seinem Betrieb im Jahr 2011 erstmals ermittelte.\n\n4.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 VRP ermittelt die zuständige Behörde oder\ndas von ihr beauftragte Verwaltungsorgan den Sachverhalt und erhebt die Beweise von Amtes wegen durch Befragen von Beteiligten, Auskunftspersonen\nund Zeugen, durch Beizug von Urkunden, Amtsberichten und Sachverständigen, durch Augenschein sowie auf andere geeignete Weise. Es gilt der Untersuchungsgrundsatz. Mit welchen Beweismitteln der Sachverhalt festzustellen\nist, liegt dabei im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Erscheint die Sachlage umfassend abgeklärt und versprechen zusätzliche Erhebungen keine we-\n\nSeite 9/13\nsentlichen neuen Erkenntnisse mehr, so brauchen keine weiteren Untersuchungen mehr angestellt zu werden (vgl. Urs Peter Cavelti/Thomas Vögeli,\nVerwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen – dargestellt an den Verfahren\nvor dem Verwaltungsgericht, zweite vollständig überarbeitete Auflage,\nSt.Gallen 2003; Rz 594; siehe auch Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar\nzum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Rz.\n8 f. zu Art. 18 VRPG).\n\n"}