{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-11-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-12-06_2012-11-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=157&type=1563347022&cHash=25b25f71b4df54c17913cecc7b7bb506", "Checksum": "200d49f15900eb86a5e67d4b707e8d2f"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:42:15", "Num": ["VD/LA-12.06"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 15.11.2012 VD/LA-12.06"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Weder das LwG, die DZV noch die landwirtschaftliche Begriffsverordnung (SR 910.91; abgekürzt LBV) definieren den Begriff Hang. So enthält die Landwirtschaftsgesetzgebung etwa keine konkreten Angaben darüber, ab welcher Grösse eine schiefe Fläche als Hang gilt. Die Frage kann vorliegend aber offen gelassen werden, da beide Parteien übereinstimmend davon ausgehen, dass auf den Parzellen 001 und 002 Hänge vorliegen. Streitig ist einzig die Hangneigung, bzw. mit welcher Methode die Hangneigung festzustellen ist und welche Flächeneinheiten der Bemessung der Hangneigung zugrunde gelegt werden müssen bzw. dürfen.\r\n\r\nDie Vorinstanz entschied im Jahr 2009, die seit den 1980er-Jahren auf Schätzungen basierenden Hangneigungsdaten im ganzen Kanton St.Gallen durch geodatenbasierte Hangneigungsdaten zu ersetzen. [...] Zunächst kann somit zweifelsfrei festgehalten werden, dass sich die Vorinstanz aus sachlichen Gründen für die geodatenbasierte Methode zur Bestimmung der Hangbeiträge entschieden hat.\r\n\r\nDer Rekurrent rügt, die von der Vorinstanz gewählte geodatenbasierte Methode sei unzureichend, weil Kleinstflächen mit anderen Neigungen, Waldränder, kupierte und schlechte Geländeformen damit unberücksichtigt blieben. [...] Die Vorinstanz stellte bei der Glättung auf das Mindestmass von einer Are ab, d.h. eine relativ ebene Stelle im Gelände wird ab einer zusammenhängenden Fläche von wenigstens 100 m2 nicht mehr der umgebenden steileren Hangneigungsstufe zugeteilt. Im umgekehrten Fall wird eine steile Kleinstfläche, etwa eine Böschung in flacher Umgebung, ab einer Fläche von 100 m2 beitragsberechtigt. Die Vorinstanz begründet die Wahl einer Are für das Mass der Glättung damit, dass auch bei der (jährlichen) allgemeinen Flächenerhebung für die Direktzahlungen die landwirtschaftlichen Nutzflächen der Betriebe auf eine Are genau – und nicht genauer – erhoben würden. Je mehr dagegen vereinfacht werde – je grösser das Mass für die Glättung also werde –, desto weniger stimme die erhobene mit der tatsächlichen Hangneigung überein und desto ungenauer werde das System. Dementsprechend stellte die Vorinstanz für die Glättung deshalb auf das beim Flächenerhebungsformular verwendete Mass von einer Are ab. Damit sprechen auch bei der Frage der Glättung sachlich nachvollziehbare Gründe für die Vorgehensweise der Vorinstanz. Eine geradezu unhaltbare und damit willkürliche Festlegung des Glättungsmasses ist jedenfalls nicht zu erkennen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:42:15", "Checksum": "5adb3b33dbb73e05baf08f5a93557662", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 15.11.2012 VD/LA-12.06\nRegeste:\nWeder das LwG, die DZV noch die landwirtschaftliche Begriffsverordnung (SR 910.91; abgekürzt LBV) definieren den Begriff Hang. So enthält die Landwirtschaftsgesetzgebung etwa keine konkreten Angaben darüber, ab welcher Grösse eine schiefe Fläche als Hang gilt. Die Frage kann vorliegend aber offen gelassen werden, da beide Parteien übereinstimmend davon ausgehen, dass auf den Parzellen 001 und 002 Hänge vorliegen. Streitig ist einzig die Hangneigung, bzw. mit welcher Methode die Hangneigung festzustellen ist und welche Flächeneinheiten der Bemessung der Hangneigung zugrunde gelegt werden müssen bzw. dürfen.\r\n\r\nDie Vorinstanz entschied im Jahr 2009, die seit den 1980er-Jahren auf Schätzungen basierenden Hangneigungsdaten im ganzen Kanton St.Gallen durch geodatenbasierte Hangneigungsdaten zu ersetzen. [...] Zunächst kann somit zweifelsfrei festgehalten werden, dass sich die Vorinstanz aus sachlichen Gründen für die geodatenbasierte Methode zur Bestimmung der Hangbeiträge entschieden hat.\r\n\r\nDer Rekurrent rügt, die von der Vorinstanz gewählte geodatenbasierte Methode sei unzureichend, weil Kleinstflächen mit anderen Neigungen, Waldränder, kupierte und schlechte Geländeformen damit unberücksichtigt blieben. [...] Die Vorinstanz stellte bei der Glättung auf das Mindestmass von einer Are ab, d.h. eine relativ ebene Stelle im Gelände wird ab einer zusammenhängenden Fläche von wenigstens 100 m2 nicht mehr der umgebenden steileren Hangneigungsstufe zugeteilt. Im umgekehrten Fall wird eine steile Kleinstfläche, etwa eine Böschung in flacher Umgebung, ab einer Fläche von 100 m2 beitragsberechtigt. Die Vorinstanz begründet die Wahl einer Are für das Mass der Glättung damit, dass auch bei der (jährlichen) allgemeinen Flächenerhebung für die Direktzahlungen die landwirtschaftlichen Nutzflächen der Betriebe auf eine Are genau – und nicht genauer – erhoben würden. Je mehr dagegen vereinfacht werde – je grösser das Mass für die Glättung also werde –, desto weniger stimme die erhobene mit der tatsächlichen Hangneigung überein und desto ungenauer werde das System. Dementsprechend stellte die Vorinstanz für die Glättung deshalb auf das beim Flächenerhebungsformular verwendete Mass von einer Are ab. Damit sprechen auch bei der Frage der Glättung sachlich nachvollziehbare Gründe für die Vorgehensweise der Vorinstanz. Eine geradezu unhaltbare und damit willkürliche Festlegung des Glättungsmasses ist jedenfalls nicht zu erkennen.\n\n Seite 7/13\nWeiter beschränkt der Rekurrent den Antrag 2 auf die Parzelle Nr. 001 mit der\nBegründung, der Wechsel zwischen steilen und weniger steilen Kleinstflächen\nhabe vor allem auf der Parzelle Nr. 001 negativen Einfluss auf die neue Berechnung der Hangneigungen. Ein Vergleich der Parzellen Nr. 001 und Nr. 002\nmit der Hangneigungskarte im GIS zeigt aber, dass vorwiegend die deutlich\ngrössere Parzelle Nr. 002 derartige Kleinstflächen aufweist. Es stellt sich daher\ndie Frage, ob es sich hier wie beim Antrag 1 um ein Versehen handelte und\nder Rekurrent eigentlich die Parzelle Nr. 002 oder beide Parzellen meinte, oder\nob der Rekurrent den Antrag 2 tatsächlich dem Wortlaut entsprechend auf die\nParzelle Nr. 001 beschränken wollte. Vorliegend kann diese Frage jedoch offen\ngelassen werden, da der Rekurs – wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird –\nohnehin abzuweisen ist.\n\n2. Das Landwirtschaftsamt reduzierte dem Rekurrenten die Hangbeiträge für das Jahr 2011 gegenüber den Vorjahren, nachdem es die Hangneigungen der von ihm bewirtschafteten landwirtschaftlichen Nutzflächen auf der\nBasis von GIS-Daten neu festgelegt hatte.\n\n2.1 Bei den vom Landwirtschaftsamt neu festgelegten Hangbeiträgen\nhandelt es um Direktzahlungen, auf die ein Anspruch besteht, wenn die Voraussetzungen der Landwirtschaftsgesetzgebung erfüllt sind. Geregelt sind die\nHangbeiträge in Art. 75 Landwirtschaftsgesetz (SR 910; abgekürzt LwG).\nDemnach richtet der Bund – zusätzlich zu den allen Bewirtschaftern zustehenden Flächenbeiträgen – zur Förderung und Erhaltung der Landwirtschaft in Lagen mit erschwerenden Produktionsbedingungen sowie für den Schutz und die\nPflege der Kulturlandschaft Beiträge für landwirtschaftliche Nutzflächen in\nHanglagen aus (Art. 75 Abs. 1 LwG).\n\nGemäss Art. 75 Abs. 2 LwG bestimmt der Bundesrat den Beitrag je Flächeneinheit und berücksichtigt dabei die Nutzungsart und die Bewirtschaftungserschwernisse, namentlich die Hangneigung.\n\n2.2 Der Bundesrat unterschied darauf in der Direktzahlungsverordnung\n(SR 910.13; abgekürzt DZV) allgemeine Hangbeiträge und Hangbeiträge für\nRebflächen. Grundlage der vorliegend zur Diskussion stehenden allgemeinen\nHangbeiträge bilden Art. 35 und 36 DZV. Demnach werden allgemeine Hangbeiträge gemäss Art. 35 Abs. 1 DZV für zu Direktzahlungen berechtigende\nFlächen im Berggebiet und in der Hügelzone mit 18 und mehr Prozent\nHangneigung (Hang- und Steillagen) ausgerichtet. Ausgenommen sind Hecken, Feld- und Ufergehölze sowie Weiden und Rebflächen für die gemäss\nArt. 35 Abs. 2 DZV keine allgemeinen Hangbeiträge bezahlt werden. Ein Betrieb muss zudem eine beitragsberechtigte Fläche von mindestens 50 Aren\naufweisen, damit allgemeine Hangbeiträge überhaupt ausgerichtet werden\n(Art. 35 Abs. 3 DZV). Werden allgemeine Hangbeiträge ausgerichtet, betragen\nsie gemäss Art. 36 DZV für Hanglagen mit 18-35 Prozent Neigung 410 Fran-\n\nSeite 8/13\nken pro Hektare (4.10 Fr./Are) und für Hanglagen mit mehr als 35 Prozent Neigung 620 Franken pro Hektare (6.20 Fr./Are).\n\n"}