{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-11-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-12-06_2012-11-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=157&type=1563347022&cHash=25b25f71b4df54c17913cecc7b7bb506", "Checksum": "200d49f15900eb86a5e67d4b707e8d2f"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:42:15", "Num": ["VD/LA-12.06"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 15.11.2012 VD/LA-12.06"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Weder das LwG, die DZV noch die landwirtschaftliche Begriffsverordnung (SR 910.91; abgekürzt LBV) definieren den Begriff Hang. So enthält die Landwirtschaftsgesetzgebung etwa keine konkreten Angaben darüber, ab welcher Grösse eine schiefe Fläche als Hang gilt. Die Frage kann vorliegend aber offen gelassen werden, da beide Parteien übereinstimmend davon ausgehen, dass auf den Parzellen 001 und 002 Hänge vorliegen. Streitig ist einzig die Hangneigung, bzw. mit welcher Methode die Hangneigung festzustellen ist und welche Flächeneinheiten der Bemessung der Hangneigung zugrunde gelegt werden müssen bzw. dürfen.\r\n\r\nDie Vorinstanz entschied im Jahr 2009, die seit den 1980er-Jahren auf Schätzungen basierenden Hangneigungsdaten im ganzen Kanton St.Gallen durch geodatenbasierte Hangneigungsdaten zu ersetzen. [...] Zunächst kann somit zweifelsfrei festgehalten werden, dass sich die Vorinstanz aus sachlichen Gründen für die geodatenbasierte Methode zur Bestimmung der Hangbeiträge entschieden hat.\r\n\r\nDer Rekurrent rügt, die von der Vorinstanz gewählte geodatenbasierte Methode sei unzureichend, weil Kleinstflächen mit anderen Neigungen, Waldränder, kupierte und schlechte Geländeformen damit unberücksichtigt blieben. [...] Die Vorinstanz stellte bei der Glättung auf das Mindestmass von einer Are ab, d.h. eine relativ ebene Stelle im Gelände wird ab einer zusammenhängenden Fläche von wenigstens 100 m2 nicht mehr der umgebenden steileren Hangneigungsstufe zugeteilt. Im umgekehrten Fall wird eine steile Kleinstfläche, etwa eine Böschung in flacher Umgebung, ab einer Fläche von 100 m2 beitragsberechtigt. Die Vorinstanz begründet die Wahl einer Are für das Mass der Glättung damit, dass auch bei der (jährlichen) allgemeinen Flächenerhebung für die Direktzahlungen die landwirtschaftlichen Nutzflächen der Betriebe auf eine Are genau – und nicht genauer – erhoben würden. Je mehr dagegen vereinfacht werde – je grösser das Mass für die Glättung also werde –, desto weniger stimme die erhobene mit der tatsächlichen Hangneigung überein und desto ungenauer werde das System. Dementsprechend stellte die Vorinstanz für die Glättung deshalb auf das beim Flächenerhebungsformular verwendete Mass von einer Are ab. Damit sprechen auch bei der Frage der Glättung sachlich nachvollziehbare Gründe für die Vorgehensweise der Vorinstanz. Eine geradezu unhaltbare und damit willkürliche Festlegung des Glättungsmasses ist jedenfalls nicht zu erkennen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:42:15", "Checksum": "5adb3b33dbb73e05baf08f5a93557662", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 15.11.2012 VD/LA-12.06\nRegeste:\nWeder das LwG, die DZV noch die landwirtschaftliche Begriffsverordnung (SR 910.91; abgekürzt LBV) definieren den Begriff Hang. So enthält die Landwirtschaftsgesetzgebung etwa keine konkreten Angaben darüber, ab welcher Grösse eine schiefe Fläche als Hang gilt. Die Frage kann vorliegend aber offen gelassen werden, da beide Parteien übereinstimmend davon ausgehen, dass auf den Parzellen 001 und 002 Hänge vorliegen. Streitig ist einzig die Hangneigung, bzw. mit welcher Methode die Hangneigung festzustellen ist und welche Flächeneinheiten der Bemessung der Hangneigung zugrunde gelegt werden müssen bzw. dürfen.\r\n\r\nDie Vorinstanz entschied im Jahr 2009, die seit den 1980er-Jahren auf Schätzungen basierenden Hangneigungsdaten im ganzen Kanton St.Gallen durch geodatenbasierte Hangneigungsdaten zu ersetzen. [...] Zunächst kann somit zweifelsfrei festgehalten werden, dass sich die Vorinstanz aus sachlichen Gründen für die geodatenbasierte Methode zur Bestimmung der Hangbeiträge entschieden hat.\r\n\r\nDer Rekurrent rügt, die von der Vorinstanz gewählte geodatenbasierte Methode sei unzureichend, weil Kleinstflächen mit anderen Neigungen, Waldränder, kupierte und schlechte Geländeformen damit unberücksichtigt blieben. [...] Die Vorinstanz stellte bei der Glättung auf das Mindestmass von einer Are ab, d.h. eine relativ ebene Stelle im Gelände wird ab einer zusammenhängenden Fläche von wenigstens 100 m2 nicht mehr der umgebenden steileren Hangneigungsstufe zugeteilt. Im umgekehrten Fall wird eine steile Kleinstfläche, etwa eine Böschung in flacher Umgebung, ab einer Fläche von 100 m2 beitragsberechtigt. Die Vorinstanz begründet die Wahl einer Are für das Mass der Glättung damit, dass auch bei der (jährlichen) allgemeinen Flächenerhebung für die Direktzahlungen die landwirtschaftlichen Nutzflächen der Betriebe auf eine Are genau – und nicht genauer – erhoben würden. Je mehr dagegen vereinfacht werde – je grösser das Mass für die Glättung also werde –, desto weniger stimme die erhobene mit der tatsächlichen Hangneigung überein und desto ungenauer werde das System. Dementsprechend stellte die Vorinstanz für die Glättung deshalb auf das beim Flächenerhebungsformular verwendete Mass von einer Are ab. Damit sprechen auch bei der Frage der Glättung sachlich nachvollziehbare Gründe für die Vorgehensweise der Vorinstanz. Eine geradezu unhaltbare und damit willkürliche Festlegung des Glättungsmasses ist jedenfalls nicht zu erkennen.\n\nZur Begründung führte das Landwirtschaftsamt zusammengefasst Folgendes\naus:\n– Die Ausführungen des Bauernverbandes zu den TEP-Beiträgen\nseien richtig. Bewirtschaftungserschwernissen wie z.B. stark\nkupiertem Gelände trügen die TEP-Beiträge nicht Rechnung.\n– Hangbeiträge würden für zu Direktzahlungen berechtigende\nFlächen im Berggebiet und in der Hügelzone mit 18 und mehr\nProzent Hangneigung ausgerichtet. Die effektiv vorhandene\nHangneigung sei das einzige Kriterium, welches gemäss den\ngesetzlichen Vorgaben zur Beitragsberechnung herangezogen\nwerden dürfe. Die auf den Parzellen Nr. 001 und 002 vorhandenen Bewirtschaftungserschwernisse seien unbestritten. Die\nOberflächengestaltung der beiden Parzellen erinnere an einen\nEierkarton. Die Buckel erschwerten das Mähen der Fläche. Das\nLandwirtschaftsamt sei aber nicht befugt, daraus einen neuen\nSubventionstatbestand abzuleiten. Dafür gebe es keine gesetzliche Grundlage.\n– Die durch das Landwirtschaftsamt im Jahr 2011 korrigierten\nHangneigungen würden den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Die alte Regelung mit den durch Kommissionen im\nGelände geschätzten und gemessenen Hangneigungen habe\nsich als ungenau und ineffizient erwiesen. Mit dem alten System seien nicht alle Landwirte gleich behandelt worden. Die\nMöglichkeit, dass die Bewirtschafter bei der Beurteilung der\nHangneigungen durch die Kommissionen dabei sein konnten,\nhabe deren Objektivität beeinflusst.\n– Die neue Berechnung der Hangneigungen sei viel kostengünstiger und genauer. Müssten mit Blick auf die mit der Agrarpolitik\n2014 zusätzlich eingeführte Hangneigungsstufe und die ebenfalls neu vorgesehenen Hangbeiträge im Talgebiet alle Messungen und Schätzungen im alten Verfahren vorgenommen\nwerden, wäre mit tausenden von Arbeitsstunden zu rechnen\nund die Ausscheidungsarbeiten würden dabei viel ungenauer\nals mit dem GIS-System erledigt.\n– Hangbeiträge würden auch mit der künftigen Agrarpolitik 2014\nausbezahlt. Der Bewirtschafter habe weiterhin die Möglichkeit,\n\n"}