{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-11-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-12-06_2012-11-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=157&type=1563347022&cHash=25b25f71b4df54c17913cecc7b7bb506", "Checksum": "200d49f15900eb86a5e67d4b707e8d2f"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:42:15", "Num": ["VD/LA-12.06"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 15.11.2012 VD/LA-12.06"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Weder das LwG, die DZV noch die landwirtschaftliche Begriffsverordnung (SR 910.91; abgekürzt LBV) definieren den Begriff Hang. So enthält die Landwirtschaftsgesetzgebung etwa keine konkreten Angaben darüber, ab welcher Grösse eine schiefe Fläche als Hang gilt. Die Frage kann vorliegend aber offen gelassen werden, da beide Parteien übereinstimmend davon ausgehen, dass auf den Parzellen 001 und 002 Hänge vorliegen. Streitig ist einzig die Hangneigung, bzw. mit welcher Methode die Hangneigung festzustellen ist und welche Flächeneinheiten der Bemessung der Hangneigung zugrunde gelegt werden müssen bzw. dürfen.\r\n\r\nDie Vorinstanz entschied im Jahr 2009, die seit den 1980er-Jahren auf Schätzungen basierenden Hangneigungsdaten im ganzen Kanton St.Gallen durch geodatenbasierte Hangneigungsdaten zu ersetzen. [...] Zunächst kann somit zweifelsfrei festgehalten werden, dass sich die Vorinstanz aus sachlichen Gründen für die geodatenbasierte Methode zur Bestimmung der Hangbeiträge entschieden hat.\r\n\r\nDer Rekurrent rügt, die von der Vorinstanz gewählte geodatenbasierte Methode sei unzureichend, weil Kleinstflächen mit anderen Neigungen, Waldränder, kupierte und schlechte Geländeformen damit unberücksichtigt blieben. [...] Die Vorinstanz stellte bei der Glättung auf das Mindestmass von einer Are ab, d.h. eine relativ ebene Stelle im Gelände wird ab einer zusammenhängenden Fläche von wenigstens 100 m2 nicht mehr der umgebenden steileren Hangneigungsstufe zugeteilt. Im umgekehrten Fall wird eine steile Kleinstfläche, etwa eine Böschung in flacher Umgebung, ab einer Fläche von 100 m2 beitragsberechtigt. Die Vorinstanz begründet die Wahl einer Are für das Mass der Glättung damit, dass auch bei der (jährlichen) allgemeinen Flächenerhebung für die Direktzahlungen die landwirtschaftlichen Nutzflächen der Betriebe auf eine Are genau – und nicht genauer – erhoben würden. Je mehr dagegen vereinfacht werde – je grösser das Mass für die Glättung also werde –, desto weniger stimme die erhobene mit der tatsächlichen Hangneigung überein und desto ungenauer werde das System. Dementsprechend stellte die Vorinstanz für die Glättung deshalb auf das beim Flächenerhebungsformular verwendete Mass von einer Are ab. Damit sprechen auch bei der Frage der Glättung sachlich nachvollziehbare Gründe für die Vorgehensweise der Vorinstanz. Eine geradezu unhaltbare und damit willkürliche Festlegung des Glättungsmasses ist jedenfalls nicht zu erkennen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:42:15", "Checksum": "5adb3b33dbb73e05baf08f5a93557662", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 15.11.2012 VD/LA-12.06\nRegeste:\nWeder das LwG, die DZV noch die landwirtschaftliche Begriffsverordnung (SR 910.91; abgekürzt LBV) definieren den Begriff Hang. So enthält die Landwirtschaftsgesetzgebung etwa keine konkreten Angaben darüber, ab welcher Grösse eine schiefe Fläche als Hang gilt. Die Frage kann vorliegend aber offen gelassen werden, da beide Parteien übereinstimmend davon ausgehen, dass auf den Parzellen 001 und 002 Hänge vorliegen. Streitig ist einzig die Hangneigung, bzw. mit welcher Methode die Hangneigung festzustellen ist und welche Flächeneinheiten der Bemessung der Hangneigung zugrunde gelegt werden müssen bzw. dürfen.\r\n\r\nDie Vorinstanz entschied im Jahr 2009, die seit den 1980er-Jahren auf Schätzungen basierenden Hangneigungsdaten im ganzen Kanton St.Gallen durch geodatenbasierte Hangneigungsdaten zu ersetzen. [...] Zunächst kann somit zweifelsfrei festgehalten werden, dass sich die Vorinstanz aus sachlichen Gründen für die geodatenbasierte Methode zur Bestimmung der Hangbeiträge entschieden hat.\r\n\r\nDer Rekurrent rügt, die von der Vorinstanz gewählte geodatenbasierte Methode sei unzureichend, weil Kleinstflächen mit anderen Neigungen, Waldränder, kupierte und schlechte Geländeformen damit unberücksichtigt blieben. [...] Die Vorinstanz stellte bei der Glättung auf das Mindestmass von einer Are ab, d.h. eine relativ ebene Stelle im Gelände wird ab einer zusammenhängenden Fläche von wenigstens 100 m2 nicht mehr der umgebenden steileren Hangneigungsstufe zugeteilt. Im umgekehrten Fall wird eine steile Kleinstfläche, etwa eine Böschung in flacher Umgebung, ab einer Fläche von 100 m2 beitragsberechtigt. Die Vorinstanz begründet die Wahl einer Are für das Mass der Glättung damit, dass auch bei der (jährlichen) allgemeinen Flächenerhebung für die Direktzahlungen die landwirtschaftlichen Nutzflächen der Betriebe auf eine Are genau – und nicht genauer – erhoben würden. Je mehr dagegen vereinfacht werde – je grösser das Mass für die Glättung also werde –, desto weniger stimme die erhobene mit der tatsächlichen Hangneigung überein und desto ungenauer werde das System. Dementsprechend stellte die Vorinstanz für die Glättung deshalb auf das beim Flächenerhebungsformular verwendete Mass von einer Are ab. Damit sprechen auch bei der Frage der Glättung sachlich nachvollziehbare Gründe für die Vorgehensweise der Vorinstanz. Eine geradezu unhaltbare und damit willkürliche Festlegung des Glättungsmasses ist jedenfalls nicht zu erkennen.\n\nF. Mit Schreiben vom 30. November 2011 erhob A.___ gegen die Direktzahlungsverfügung 2011 Einspruch beim Landwirtschaftsamt und beantragte, die Hangbeiträge seien wie in den vorangehenden Jahren auszuzahlen.\nAls Begründung führte er Folgendes an:\n– Mit den bereinigten Hangneigungen der Parzellen 001 und 002\nsei er nicht einverstanden. Diese Parzellen seien zum Teil sehr\nhügelig und steil und somit nur mit viel Arbeit zu bewirtschaften.\nIn der Hügel- und Bergregion würden Hangbeiträge für Erschwernisse der Flächenbewirtschaftung abgegolten.\n– Die Angaben der digitalisierten Hangneigungskarten zweifle er\nin steilem und hügeligem Gelände an. Bei der Parzelle 002 sei\nz.B. eine Magerwiese von 7 Aren aus der Hangneigung von\nüber 35 Prozent gestrichen worden, obwohl diese so steil sei,\ndass sie nur mit totaler Handarbeit zu bewirtschaften sei.\n\nG. Am 5. Dezember 2011 bestätigte das Landwirtschaftsamt den Eingang der Einsprache und forderte A.___ auf, die Nutzungsarten auf der Parzel-\nle-Nr. 002 auf vier Orthofotos und einer Übersichtskarte einzuzeichnen.\n\nH. Mit Schreiben vom 20. Januar 2012 reichte A.___ – innert erstreckter Frist – die verlangten Orthofotos mit den eingezeichneten Nutzungsarten\nein. Gleichzeitig ergänzte er seine Einsprachebegründung wie folgt:\n– Das kupierte Gelände sei nur mit hohem Arbeitsaufwand zu\nbewirtschaften. Mit den digitalisierten Hangneigungskarten sei\ndie Verhältnismässigkeit zwischen Aufwand und Entschädigung\nnicht gegeben. Es bestehe ein öffentliches Interesse daran,\ndass weiterhin auch kupierte Hang- und Steillagen bewirtschaftet würden.\n\nI. Am 1. Februar 2012 erliess das Landwirtschaftsamt folgenden Einspracheentscheid:\n1. Das Landwirtschaftsamt lehnt Ihre Einsprache vom 30. November 2011 ab.\n2. Das Flächenverzeichnis von A.___ wird aufgrund der eingereichten Orthofotos auf die tatsächlichen Bewirtschaftungsverhältnisse angepasst.\n3. Es werden keine Kosten erhoben.\n\nDas Landwirtschaftsamt führte dazu zusammengefasst Folgendes aus:\n\n"}