{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-11-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-12-06_2012-11-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=157&type=1563347022&cHash=25b25f71b4df54c17913cecc7b7bb506", "Checksum": "200d49f15900eb86a5e67d4b707e8d2f"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:42:15", "Num": ["VD/LA-12.06"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 15.11.2012 VD/LA-12.06"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Weder das LwG, die DZV noch die landwirtschaftliche Begriffsverordnung (SR 910.91; abgekürzt LBV) definieren den Begriff Hang. So enthält die Landwirtschaftsgesetzgebung etwa keine konkreten Angaben darüber, ab welcher Grösse eine schiefe Fläche als Hang gilt. Die Frage kann vorliegend aber offen gelassen werden, da beide Parteien übereinstimmend davon ausgehen, dass auf den Parzellen 001 und 002 Hänge vorliegen. Streitig ist einzig die Hangneigung, bzw. mit welcher Methode die Hangneigung festzustellen ist und welche Flächeneinheiten der Bemessung der Hangneigung zugrunde gelegt werden müssen bzw. dürfen.\r\n\r\nDie Vorinstanz entschied im Jahr 2009, die seit den 1980er-Jahren auf Schätzungen basierenden Hangneigungsdaten im ganzen Kanton St.Gallen durch geodatenbasierte Hangneigungsdaten zu ersetzen. [...] Zunächst kann somit zweifelsfrei festgehalten werden, dass sich die Vorinstanz aus sachlichen Gründen für die geodatenbasierte Methode zur Bestimmung der Hangbeiträge entschieden hat.\r\n\r\nDer Rekurrent rügt, die von der Vorinstanz gewählte geodatenbasierte Methode sei unzureichend, weil Kleinstflächen mit anderen Neigungen, Waldränder, kupierte und schlechte Geländeformen damit unberücksichtigt blieben. [...] Die Vorinstanz stellte bei der Glättung auf das Mindestmass von einer Are ab, d.h. eine relativ ebene Stelle im Gelände wird ab einer zusammenhängenden Fläche von wenigstens 100 m2 nicht mehr der umgebenden steileren Hangneigungsstufe zugeteilt. Im umgekehrten Fall wird eine steile Kleinstfläche, etwa eine Böschung in flacher Umgebung, ab einer Fläche von 100 m2 beitragsberechtigt. Die Vorinstanz begründet die Wahl einer Are für das Mass der Glättung damit, dass auch bei der (jährlichen) allgemeinen Flächenerhebung für die Direktzahlungen die landwirtschaftlichen Nutzflächen der Betriebe auf eine Are genau – und nicht genauer – erhoben würden. Je mehr dagegen vereinfacht werde – je grösser das Mass für die Glättung also werde –, desto weniger stimme die erhobene mit der tatsächlichen Hangneigung überein und desto ungenauer werde das System. Dementsprechend stellte die Vorinstanz für die Glättung deshalb auf das beim Flächenerhebungsformular verwendete Mass von einer Are ab. Damit sprechen auch bei der Frage der Glättung sachlich nachvollziehbare Gründe für die Vorgehensweise der Vorinstanz. Eine geradezu unhaltbare und damit willkürliche Festlegung des Glättungsmasses ist jedenfalls nicht zu erkennen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:42:15", "Checksum": "5adb3b33dbb73e05baf08f5a93557662", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 15.11.2012 VD/LA-12.06\nRegeste:\nWeder das LwG, die DZV noch die landwirtschaftliche Begriffsverordnung (SR 910.91; abgekürzt LBV) definieren den Begriff Hang. So enthält die Landwirtschaftsgesetzgebung etwa keine konkreten Angaben darüber, ab welcher Grösse eine schiefe Fläche als Hang gilt. Die Frage kann vorliegend aber offen gelassen werden, da beide Parteien übereinstimmend davon ausgehen, dass auf den Parzellen 001 und 002 Hänge vorliegen. Streitig ist einzig die Hangneigung, bzw. mit welcher Methode die Hangneigung festzustellen ist und welche Flächeneinheiten der Bemessung der Hangneigung zugrunde gelegt werden müssen bzw. dürfen.\r\n\r\nDie Vorinstanz entschied im Jahr 2009, die seit den 1980er-Jahren auf Schätzungen basierenden Hangneigungsdaten im ganzen Kanton St.Gallen durch geodatenbasierte Hangneigungsdaten zu ersetzen. [...] Zunächst kann somit zweifelsfrei festgehalten werden, dass sich die Vorinstanz aus sachlichen Gründen für die geodatenbasierte Methode zur Bestimmung der Hangbeiträge entschieden hat.\r\n\r\nDer Rekurrent rügt, die von der Vorinstanz gewählte geodatenbasierte Methode sei unzureichend, weil Kleinstflächen mit anderen Neigungen, Waldränder, kupierte und schlechte Geländeformen damit unberücksichtigt blieben. [...] Die Vorinstanz stellte bei der Glättung auf das Mindestmass von einer Are ab, d.h. eine relativ ebene Stelle im Gelände wird ab einer zusammenhängenden Fläche von wenigstens 100 m2 nicht mehr der umgebenden steileren Hangneigungsstufe zugeteilt. Im umgekehrten Fall wird eine steile Kleinstfläche, etwa eine Böschung in flacher Umgebung, ab einer Fläche von 100 m2 beitragsberechtigt. Die Vorinstanz begründet die Wahl einer Are für das Mass der Glättung damit, dass auch bei der (jährlichen) allgemeinen Flächenerhebung für die Direktzahlungen die landwirtschaftlichen Nutzflächen der Betriebe auf eine Are genau – und nicht genauer – erhoben würden. Je mehr dagegen vereinfacht werde – je grösser das Mass für die Glättung also werde –, desto weniger stimme die erhobene mit der tatsächlichen Hangneigung überein und desto ungenauer werde das System. Dementsprechend stellte die Vorinstanz für die Glättung deshalb auf das beim Flächenerhebungsformular verwendete Mass von einer Are ab. Damit sprechen auch bei der Frage der Glättung sachlich nachvollziehbare Gründe für die Vorgehensweise der Vorinstanz. Eine geradezu unhaltbare und damit willkürliche Festlegung des Glättungsmasses ist jedenfalls nicht zu erkennen.\n\nBetreff Einspracheentscheid vom 1. Februar 2012 betreffend Hangbeiträge\nSachverhalt\n\nA. A.___ bewirtschaftet einen Landwirtschaftsbetrieb mit Parzellen in\nden Gemeinden Z.___ (Parzellen-Nr. 001, 002) und Y.___ (Parzellen-Nr. 003).\nNeben allgemeinen Direktzahlungen in Form von Flächenbeiträgen erhält\nA.___ für einzelne Teilflächen dieser Parzellen Hangbeiträge.\n\nB. Hangbeiträge wurden in den 1980er-Jahren mit der damaligen\nBundesgesetzgebung über Bewirtschaftungsbeiträge an die Landwirtschaft mit\nerschwerten Produktionsbedingungen eingeführt. Massgebend für die Hangbeiträge war unter anderem die Hangneigung. Im Kanton St.Gallen entschied\njeweils eine aus zwei Gemeindevertretern und einem Kantonsvertreter bestehende Kommission über die Hangneigung, bzw. die Beitragsberechtigung von\nFlächen auf dem Gemeindegebiet (vgl. die aufgehobene Vollzugsverordnung\nzur Bundesgesetzgebung über Bewirtschaftungsbeiträge an die Landwirtschaft\nmit erschwerten Produktionsbedingungen; nGS 18-55). Offenbar wurden die\nHangneigungen dabei mehrheitlich geschätzt. Die so ausgeschiedenen Flächen wurden später auch für die mit dem Bundesgesetz über die Landwirtschaft vom 29. April 1998 (SR 910.1; Landwirtschaftsgesetz, abgekürzt LwG)\nauszurichtenden Hangbeiträge massgebend.\n\nC. In der Folge stiess das Landwirtschaftsamt bei mehreren Kontrollen\nauf falsche Hangneigungsdaten, die es auf die schätzungsweise Festlegung\nder Hangneigungen durch die Ausscheidungskommissionen zurückführte. Im\nJahr 2009 begann das Landwirtschaftsamt u.a. deshalb mit der Bereinigung aller Hangneigungsdaten. Als Grundlage für die neue Hangneigungsberechnung\ndiente das vom Kanton St.Gallen verwendete Geoinformationssystem (nachfolgend GIS). Die für die Hangneigungsberechnung notwendigen Höhenangaben waren für das GIS zuvor vom Flugzeug aus mit einem Laser gemessen\nworden und Punkte, die gegenüber der Umgebung markant höher waren, wie\nz.B. Baumwipfel oder Gebäude, weggefiltert worden. Die aus diesen Höhenangaben berechneten Hangneigungen glättete das Landwirtschaftsamt auf eine Mindestfläche von einer Are (100m2).\n\nD. Mit Schreiben vom 11. Februar 2011 informierte das Landwirtschaftsamt A.___ über Korrekturen, die an den früher auf seinem Betrieb erfassten Hangneigungsdaten vorzunehmen seien. Dem Schreiben lag ein vom\n6. Januar 2011 datierendes Flächenverzeichnis mit korrigierten Hangneigungsflächen bei.\n\nE. Mit Verfügung vom 18. November 2011 (eingegangen am 23. November 2011) sicherte das Landwirtschaftsamt A.___ die Direktzahlungen für\ndas Jahr 2011 gemäss den am 11. Februar 2011 angekündigten Änderungen\nzu. Die zu Hangbeiträgen berechtigende Fläche reduzierte sich daher gegenüber dem Jahr 2010 von gesamthaft 1198 auf 1071 Aren, die Fläche mit einer\nNeigung von mehr als 35 Prozent von 902 auf 576 Aren. Die Fläche mit einer\n\nSeite 2/13\nNeigung von 18-35 Prozent Neigung nahm von 296 auf 495 Aren zu. Die\nHangbeiträge von A.___ reduzierten sich so um 1'205 Franken von 6'806\nFranken im Jahr 2010 auf 5'601 Franken im Jahr 2011.\n\n"}