19 HonO). Der Rechtsvertreter der Rekurrentin reichte neben einer kurzen Rekurserklärung eine 8-seitige Rekursergänzung und eine 5-seitige Replik ein. Der Aufwand des Rechtsvertreters reduzierte sich etwas, weil ihm die streitige Angelegenheit aus den früheren Rekursverfahren vor dem Baudepartement und dem Departement des Innern bereits hinlänglich bekannt war. Die Vorinstanz hat der Rekurrentin demnach eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu leisten. Entscheid 1. Der Rekurs der Deponie "A.___AG" wird gutgeheissen und die Verfügung des Kantonsforstamtes vom 2. Juli 2015 aufgehoben.