2.4 Im Ergebnis waren die Voraussetzungen gemäss Art. 28 Abs. 1 VRP für einen Widerruf der Rodungsbewilligung vom 27. August 2015 nicht erfüllt, weil es an einem wichtigen öffentlichen Interesse dafür fehlte. Der Rekurs ist deshalb gutzuheissen und die Verfügung des Kantonsforstamtes vom 2. Juli 2015 ist aufzuheben. Die ursprüngliche Rodungsbewilligung vom 27. August 2014 behält damit ihre Gültigkeit.