Während der Rechtsvertreter den Rekurs zurückzog mit der Begründung, seine Mandantin könne nunmehr – nach den Abklärungen beim Kantonsforstamt – abschätzen, welche Ausgleichszahlung etwa maximal auf sie zukommen werde und dementsprechend keine zusätzliche Verfügung des Kantonsforstamtes mehr erwartete, ging das Kantonsforstamt offenbar davon aus, es sei noch eine ergänzende Verfügung zu erlassen. In den Akten belegt ist hierzu aber nur die Auffassung der Rekurrentin (vgl. Schreiben vom 29. Juni 2015, act. 20).