Seite 6/9 Anlass für den Teilwiderruf bildete ursprünglich das Interesse der Rekurrentin an mehr Rechtssicherheit über die Höhe der zu leistenden Ausgleichszahlung. Sie rekurrierte aus diesem Grund gegen die Rodungsbewilligung vom 27. August 2014. Dabei kam es zuletzt offenbar zu einem Missverständnis zwischen dem Rechtsvertreter der Rekurrentin und dem Kantonsforstamt, als der Rechtsvertreter den beim Baudepartement hängigen Rekurs mit Schreiben vom 29. Juni 2015 zurückzog.