2.2 Die Rekurrentin ist durch den Teilwiderruf der Rodungsbewilligung vom 27. August 2014 offensichtlich belastet. Während sie gemäss Ziffer 6 i.V.m. Ziffer 9 der Rodungsbewilligung die Ausgleichszahlung erst nach der Rodung bezahlen muss, wobei ihr für die Rodung Zeit bis Ende 2020 eingeräumt worden war, muss sie nach der neuen Verfügung vom 2. Juli 2015 die Ausgleichszahlung viel früher, nämlich bereits mit Rechtskraft des Deponieplans bezahlen. 2.3 Es stellt sich somit die Frage, ob der Teilwiderruf der Rodungsbewilligung vom 27. August 2014 aus wichtigen öffentlichen Interessen geboten war.