2. Mit den am 2. Juli 2015 verfügten "Ergänzungen" änderte das Kantonsforstamt Ziffer 6 der ursprünglichen Rodungsbewilligung vom 27. August 2014. Die Änderungen betreffen besonders den zweiten Satz von Ziffer 6 der ursprünglichen Rodungsbewilligung, wonach die Ausgleichszahlung erst nach rechtskräftiger Schätzung des Verkehrswertes und nach der Rodung berechnet sowie demzufolge auch erst nach der Rodung vom Kantonsforstamt in Rechnung gestellt werden sollten. Die Verfügung vom 2. Juli 2015 stellt insofern einen Teilwiderruf der ursprünglichen Rodungsbewilligung vom 27. August 2014 dar.