In formeller Hinsicht machte er geltend, es liege ein Teilwiderruf der Gesamtverfügung vom 27. März 2015 vor, weshalb die Regierung für den Rekurs zuständig sei, wobei in einem solchen Fall dem Departement des Innern die Verfahrensleitung obliege. In materieller Hinsicht hielt er unverändert daran fest, dass der Teilwiderruf der ursprünglichen Rodungsbewilligung unzulässig sei und die Ausgleichszahlung gemäss Art. 8 EG WaG erst mit der Rodung fällig werde, wobei nicht das Kantonsforstamt sondern die Steuerbehörde für die Schätzung zuständig sei. Das Kantonsforstamt reichte keine weitere Stellungnahme ein.