Zur Fälligkeit der Ausgleichszahlung argumentierte das Kantonsforstamt, der erhebliche Vorteil nach Art. 8 EG WaG trete bereits mit der rechtskräftigen Rodungsbewilligung ein und nicht erst, wenn die Rodung ausgeführt werde. J. Am 12. Oktober 2015 reichte der Rechtsvertreter der A.___AG eine weitere Stellungnahme (Replik) ein.