Es führte im Wesentlichen aus, der Verkehrswert der Rodungsfläche sei zum Zeitpunkt der Rodungsbewilligung vom 27. August 2014 noch nicht bekannt gewesen. Da der A.___AG an Rechtssicherheit gelegen sei und sie deshalb gegen die ursprüngliche Rodungsbewilligung rekurriert habe, sei der Verkehrswert vom Kantonsforstamt zusammen mit dem kantonalen Fachdienst für Grundstückschätzungen beurteilt und die Ausgleichszahlung auf Fr. 146'430.- festgelegt worden. Die Berechnung sei dem Rechtsvertreter transparent dargelegt worden, worauf dieser seine mündliche Zustimmung gegeben habe. Zur Fälligkeit der Ausgleichszahlung argumentierte das Kantonsforstamt, der erhebliche Vorteil nach Art.