Gründe für einen solchen Widerruf gebe es keine. Zudem widerspreche die neue Verfügung vom 2. Juli 2015 Art. 8 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung (sGS 651.1; abgekürzt EG WaG) und den Vorschriften über die Zuständigkeiten für Grundstückschätzungen. Seite 4/9 I. Das Kantonsforstamt reichte dem Volkswirtschaftsdepartement am 21. September 2015 eine Stellungnahme samt den vorinstanzlichen Akten ein und beantragte sinngemäss die Abweisung des Rekurses.