Zur Begründung führte der Rechtsvertreter im Wesentlichen aus, die Genehmigungsverfügung des Baudepartementes vom 27. März 2015 und die Rodungsbewilligung vom 27. August 2014 seien rechtskräftig. Die Verfügung des Kantonsforstamtes vom 2. Juli 2015 stelle daher einen Teilwiderruf der Rodungsbewilligung vom 27. August 2014 dar. Einerseits werde die Ausgleichszahlung jetzt ohne die vorgesehene Neuschätzung festgelegt und anderseits müsse die Ausgleichszahlung neu unabhängig davon, ob die Rodung überhaupt vorgenommen werde, bezahlt werden. Gründe für einen solchen Widerruf gebe es keine.