H. Gegen die Verfügung des Kantonsforstamtes vom 2. Juli 2015 erhob der Rechtsvertreter der A.___AG am 19. Juli 2015 Rekurs bei der Regierung. Die Staatskanzlei überwies das Verfahren zur Bearbeitung an das Volkswirtschaftsdepartement. Mit Rekursergänzung vom 21. August 2015 stellte der Rechtsvertreter dem Volkswirtschaftsdepartement folgende Anträge: 1. Der Entscheid des Kantonsforstamtes des Kantons St.Gallen vom 2. Juli 2015 sei aufzuheben; 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Kantonsforstamtes des Kantons St.Gallen.