c. Mit Schreiben vom 29. Juni 2015 teilte der Rechtsvertreter dem Kantonsforstamt mit, "das Kantonsforstamt habe mit seiner Mandantschaft übereingestimmt, dass für die Beurteilung der Mehrwertabgabe [nur] der Mehrwert der gerodeten Fläche massgebend sei. Damit könne seine Mandantschaft nunmehr abschätzen, welche Mehrwertabgaben etwa maximal auf sie zukommen werden. Unter diesen Umständen ziehe seine Mandantschaft den vorsorglich erklärten Rekurs gegen die Rodungsbewilligung vom 27. August 2014 zurück." Dem Schreiben legte der Rechtsvertreter ein ausgefülltes Berech-