b. In der Folge kam es neben schriftlicher Korrespondenz auch zu mündlichen Rücksprachen zwischen dem Rechtsvertreter der A.___AG und dem Kantonsforstamt. Offenbar einigten sich der Rechtsvertreter und das Kantonsforstamt dabei grundsätzlich auf die Art und Weise, wie die Berechnung der Ausgleichszahlung erfolgen sollte.