E. a. Während den beiden laufenden Rekursverfahren kommunizierten der Rechtsvertreter der A.___AG und das Kantonsforstamt direkt miteinander. Der Rechtsvertreter bemängelte im Wesentlichen die fehlende Rechtssicherheit, da die A.___AG wegen der offenen Formulierung in Ziffer 6 der Rodungsbewilligung vom 27. August 2014 nicht abschätzen könne, wie hoch die Ausgleichszahlung sein werde. Dem Kantonsforstamt beantragte er deshalb, die Ausgleichszahlung auf Fr. 73'768.25 festzulegen und nach Abschluss der Rodung eine Zahlungsfrist von 60 Tagen zu gewähren.