D. Gegen die Genehmigungsverfügung des Baudepartementes (AREG) vom 27. März 2015 erhob der Rechtsvertreter der A.___AG am 10. Juni 2015 Rekurs bei der Regierung und beantragte, das Rekursverfahren mit dem bereits vom Baudepartement instruierten Rekursverfahren zu vereinen. Die Staatskanzlei überwies das Verfahren zur Bearbeitung an das Departement des Innern. Das Departement des Innern verzichtete vorläufig auf eine Vereinigung der beiden Rekursverfahren.