2. Das Entfernen der Bestockung bzw. die Zweckentfremdung des Waldareals darf erst in Angriff genommen werden, wenn alle erforderlichen Bewilligungen in rechtskräftiger Form vorliegen und die Rodungsfläche durch den zuständigen Revierförster angezeichnet ist. 3. Die Ersatzaufforstungsflächen sind nach Abschluss der Deponie zu rekultivieren und in Absprache mit dem Revierförster mit standortgerechten Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Die Ersatzaufforstung ist im Laufe eines Jahres nach Abschluss der Rekultivierung durchzuführen, spätestens bis Ende 2040.