Verfügungen können durch die erlassende Behörde geändert oder aufgehoben werden, wenn der Widerruf die Betroffenen nicht belastet oder wenn er aus wichtigen öffentlichen Interessen geboten ist (Art. 28 Abs. 1 VRP). Im vorliegenden Fall wurde die Rekurrentin durch den Widerruf belastet. Es liegen aber keine öffentlichen Interessen für den Widerruf vor. vgl. PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10 Kanton St.Gallen Volkswirtschaftsdepartement VD/KFA-15.12 Entscheid vom 23. November 2015 Rekurrentin Deponie "A.___AG", Z.___, vertreten durch RA B.___