{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-11-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-KFA-15-12_2015-11-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=132&type=1563347022&cHash=d8989f318741bb8075713aa84d58a201", "Checksum": "e27647b9a338f1fbbb3d27baabe52dfa"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:21", "Num": ["VD/KFA-15.12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 23.11.2015 VD/KFA-15.12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mit den am 2. Juli 2015 verfügten \"Ergänzungen\" änderte das Kantonsforstamt Ziffer 6 der ursprünglichen Rodungsbewilligung vom 27. August 2014. Die angefochtene Verfügung stellt insofern einen Teilwiderruf der ursprünglichen Rodungsbewilligung dar. \r\nDas Volkswirtschaftsdepartement ist für den Rekurs gegen die Widerrufsverfügung zuständig, obwohl die ursprüngliche Rodungsbewilligung im Rahmen eines koordinierten Verfahrens nach VKoG ergangen war. \r\n\r\nVerfügungen können durch die erlassende Behörde geändert oder aufgehoben werden, wenn der Widerruf die Betroffenen nicht belastet oder wenn er aus wichtigen öffentlichen Interessen geboten ist (Art. 28 Abs. 1 VRP). Im vorliegenden Fall wurde die Rekurrentin durch den Widerruf belastet. Es liegen aber keine öffentlichen Interessen für den Widerruf vor."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:41:21", "Checksum": "1dcaa016597a139c79864031c7ab4a7e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 23.11.2015 VD/KFA-15.12\nRegeste:\nMit den am 2. Juli 2015 verfügten \"Ergänzungen\" änderte das Kantonsforstamt Ziffer 6 der ursprünglichen Rodungsbewilligung vom 27. August 2014. Die angefochtene Verfügung stellt insofern einen Teilwiderruf der ursprünglichen Rodungsbewilligung dar. \r\nDas Volkswirtschaftsdepartement ist für den Rekurs gegen die Widerrufsverfügung zuständig, obwohl die ursprüngliche Rodungsbewilligung im Rahmen eines koordinierten Verfahrens nach VKoG ergangen war. \r\n\r\nVerfügungen können durch die erlassende Behörde geändert oder aufgehoben werden, wenn der Widerruf die Betroffenen nicht belastet oder wenn er aus wichtigen öffentlichen Interessen geboten ist (Art. 28 Abs. 1 VRP). Im vorliegenden Fall wurde die Rekurrentin durch den Widerruf belastet. Es liegen aber keine öffentlichen Interessen für den Widerruf vor.\n\n1. Der Rekurs der Deponie \"A.___AG\" wird gutgeheissen und die Verfügung des Kantonsforstamtes vom 2. Juli 2015 aufgehoben.\n\n2. Die Gebühr für die amtlichen Kosten wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt\nund dem Kantonsforstamt auferlegt. Auf die Erhebung der amtlichen\nKosten wird verzichtet. Der geleistete Kostenvorschuss von\nFr. 1'000.-- wird der Deponie \"A.___AG\" zurückerstattet.\n\n3. Das Kantonsforstamt hat der Deponie \"A.___AG\" eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu\nbezahlen.\n\nVOLKSWIRTSCHAFTSDEPARTEMENT\nDES KANTONS ST.GALLEN\n\nSeite 8/9\nDer Vorsteher\n\nBenedikt Würth\nRegierungspräsident\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen diesen Entscheid kann nach Art. 59bis VRP innert 14 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen (Spisergasse 41, 9001 St.Gallen) erhoben werden.\n\nSeite 9/9\n"}