{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-11-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-KFA-15-12_2015-11-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=132&type=1563347022&cHash=d8989f318741bb8075713aa84d58a201", "Checksum": "e27647b9a338f1fbbb3d27baabe52dfa"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:21", "Num": ["VD/KFA-15.12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 23.11.2015 VD/KFA-15.12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mit den am 2. Juli 2015 verfügten \"Ergänzungen\" änderte das Kantonsforstamt Ziffer 6 der ursprünglichen Rodungsbewilligung vom 27. August 2014. Die angefochtene Verfügung stellt insofern einen Teilwiderruf der ursprünglichen Rodungsbewilligung dar. \r\nDas Volkswirtschaftsdepartement ist für den Rekurs gegen die Widerrufsverfügung zuständig, obwohl die ursprüngliche Rodungsbewilligung im Rahmen eines koordinierten Verfahrens nach VKoG ergangen war. \r\n\r\nVerfügungen können durch die erlassende Behörde geändert oder aufgehoben werden, wenn der Widerruf die Betroffenen nicht belastet oder wenn er aus wichtigen öffentlichen Interessen geboten ist (Art. 28 Abs. 1 VRP). Im vorliegenden Fall wurde die Rekurrentin durch den Widerruf belastet. 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Im vorliegenden Fall wurde die Rekurrentin durch den Widerruf belastet. Es liegen aber keine öffentlichen Interessen für den Widerruf vor.\n\n2.3 Es stellt sich somit die Frage, ob der Teilwiderruf der Rodungsbewilligung vom 27. August 2014 aus wichtigen öffentlichen Interessen geboten\nwar.\n\nSeite 6/9\nAnlass für den Teilwiderruf bildete ursprünglich das Interesse der Rekurrentin\nan mehr Rechtssicherheit über die Höhe der zu leistenden Ausgleichszahlung.\nSie rekurrierte aus diesem Grund gegen die Rodungsbewilligung vom 27. August 2014. Dabei kam es zuletzt offenbar zu einem Missverständnis zwischen\ndem Rechtsvertreter der Rekurrentin und dem Kantonsforstamt, als der\nRechtsvertreter den beim Baudepartement hängigen Rekurs mit Schreiben\nvom 29. Juni 2015 zurückzog. Während der Rechtsvertreter den Rekurs zurückzog mit der Begründung, seine Mandantin könne nunmehr – nach den Abklärungen beim Kantonsforstamt – abschätzen, welche Ausgleichszahlung\netwa maximal auf sie zukommen werde und dementsprechend keine zusätzliche Verfügung des Kantonsforstamtes mehr erwartete, ging das Kantonsforstamt offenbar davon aus, es sei noch eine ergänzende Verfügung zu erlassen.\nIn den Akten belegt ist hierzu aber nur die Auffassung der Rekurrentin (vgl.\nSchreiben vom 29. Juni 2015, act. 20).\n\nDementsprechend lag auch der Anlass, der zum Teilwiderruf der ursprünglichen Rodungsbewilligung führte, nicht in einer Änderung des Sachverhalts.\nDer Sachverhalt hat sich vielmehr zwischen dem Erlass der Rodungsbewilligung vom 27. August 2014 und dem Erlass der Verfügung vom 2. Juli 2015\nnicht wesentlich verändert. Die vom Kantonsforstamt zusammen mit dem kantonalen Fachdienst für Grundstückschätzungen zwischenzeitlich vorgenommene Beurteilung der Ausgleichszahlung vermag jedenfalls kein wichtiges öffentliches Interesse nach Art. 28 Abs. 1 VRP zu begründen, das einen Teilwiderruf der Rodungsbewilligung vom 27. August 2014 bezüglich der Fälligkeit\nder Ausgleichszahlung rechtfertigen würde.\n\n2.4 Im Ergebnis waren die Voraussetzungen gemäss Art. 28 Abs. 1\nVRP für einen Widerruf der Rodungsbewilligung vom 27. August 2015 nicht\nerfüllt, weil es an einem wichtigen öffentlichen Interesse dafür fehlte. Der Rekurs ist deshalb gutzuheissen und die Verfügung des Kantonsforstamtes vom\n2. Juli 2015 ist aufzuheben. Die ursprüngliche Rodungsbewilligung vom 27. August 2014 behält damit ihre Gültigkeit.\n\n3.\n3.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten derjenige Beteiligte\ndie Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Nach Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1'500.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Rekursverfahrens sind die amtlichen Kosten der\nVorinstanz aufzuerlegen. Auf die Erhebung der amtlichen Kosten bei der Vorinstanz ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der geleistete Kostenvorschuss\nvon Fr. 1'000.-- ist der Rekurrentin zurückzuerstatten.\n\n3.2 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt,\nsoweit sie aufgrund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen\n\nSeite 7/9\nerscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den\nam Verfahren Beteiligten nach Obsiegen oder Unterliegen auferlegt (Art. 98bis\nVRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272; abgekürzt ZPO) über die Parteientschädigung finden sachgemässe Anwendung\n(Art. 98ter VRP i.V.m. Art. 95 ff. ZPO). Die Rekurrentin ist bei vorliegendem\nVerfahrensausgang als vollständig obsiegend zu betrachten und stellt ein Begehren auf Parteientschädigung. Die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ist aufgrund der sich aus tatsächlicher und rechtlicher Sicht stellenden\nFragen zu bejahen.\n\nWeil der Rechtsvertreter der Rekurrentin keine Kostennote einreichte, ist die\nEntschädigung nach Ermessen zuzusprechen (Art. 6 der Honorarordnung für\nRechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75; abgekürzt HonO). Im Rekursverfahren vor dem Volkswirtschaftsdepartement beträgt das Honorar pauschal\nFr. 500.-- bis Fr. 6'000.-- (Art. 22 Abs. 1 Bst. a HonO). Innerhalb dieses Rahmens ist das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich\nnach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den\nwirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, zu bemessen (Art. 19 HonO).\nDer Rechtsvertreter der Rekurrentin reichte neben einer kurzen Rekurserklärung eine 8-seitige Rekursergänzung und eine 5-seitige Replik ein. Der Aufwand des Rechtsvertreters reduzierte sich etwas, weil ihm die streitige Angelegenheit aus den früheren Rekursverfahren vor dem Baudepartement und\ndem Departement des Innern bereits hinlänglich bekannt war. Die Vorinstanz\nhat der Rekurrentin demnach eine ausseramtliche Entschädigung von\nFr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu leisten.\n\nEntscheid\n\n"}