{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-11-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-KFA-15-12_2015-11-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=132&type=1563347022&cHash=d8989f318741bb8075713aa84d58a201", "Checksum": "e27647b9a338f1fbbb3d27baabe52dfa"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:21", "Num": ["VD/KFA-15.12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 23.11.2015 VD/KFA-15.12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mit den am 2. Juli 2015 verfügten \"Ergänzungen\" änderte das Kantonsforstamt Ziffer 6 der ursprünglichen Rodungsbewilligung vom 27. August 2014. Die angefochtene Verfügung stellt insofern einen Teilwiderruf der ursprünglichen Rodungsbewilligung dar. \r\nDas Volkswirtschaftsdepartement ist für den Rekurs gegen die Widerrufsverfügung zuständig, obwohl die ursprüngliche Rodungsbewilligung im Rahmen eines koordinierten Verfahrens nach VKoG ergangen war. \r\n\r\nVerfügungen können durch die erlassende Behörde geändert oder aufgehoben werden, wenn der Widerruf die Betroffenen nicht belastet oder wenn er aus wichtigen öffentlichen Interessen geboten ist (Art. 28 Abs. 1 VRP). Im vorliegenden Fall wurde die Rekurrentin durch den Widerruf belastet. 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Im vorliegenden Fall wurde die Rekurrentin durch den Widerruf belastet. Es liegen aber keine öffentlichen Interessen für den Widerruf vor.\n\n Seite 4/9\nI. Das Kantonsforstamt reichte dem Volkswirtschaftsdepartement am\n21. September 2015 eine Stellungnahme samt den vorinstanzlichen Akten ein\nund beantragte sinngemäss die Abweisung des Rekurses.\n\nEs führte im Wesentlichen aus, der Verkehrswert der Rodungsfläche sei zum\nZeitpunkt der Rodungsbewilligung vom 27. August 2014 noch nicht bekannt\ngewesen. Da der A.___AG an Rechtssicherheit gelegen sei und sie deshalb\ngegen die ursprüngliche Rodungsbewilligung rekurriert habe, sei der Verkehrswert vom Kantonsforstamt zusammen mit dem kantonalen Fachdienst für\nGrundstückschätzungen beurteilt und die Ausgleichszahlung auf Fr. 146'430.-\nfestgelegt worden. Die Berechnung sei dem Rechtsvertreter transparent dargelegt worden, worauf dieser seine mündliche Zustimmung gegeben habe. Zur\nFälligkeit der Ausgleichszahlung argumentierte das Kantonsforstamt, der erhebliche Vorteil nach Art. 8 EG WaG trete bereits mit der rechtskräftigen Rodungsbewilligung ein und nicht erst, wenn die Rodung ausgeführt werde.\n\nJ. Am 12. Oktober 2015 reichte der Rechtsvertreter der A.___AG eine\nweitere Stellungnahme (Replik) ein.\n\nIn formeller Hinsicht machte er geltend, es liege ein Teilwiderruf der Gesamtverfügung vom 27. März 2015 vor, weshalb die Regierung für den Rekurs\nzuständig sei, wobei in einem solchen Fall dem Departement des Innern die\nVerfahrensleitung obliege. In materieller Hinsicht hielt er unverändert daran\nfest, dass der Teilwiderruf der ursprünglichen Rodungsbewilligung unzulässig\nsei und die Ausgleichszahlung gemäss Art. 8 EG WaG erst mit der Rodung\nfällig werde, wobei nicht das Kantonsforstamt sondern die Steuerbehörde für\ndie Schätzung zuständig sei.\n\nDas Kantonsforstamt reichte keine weitere Stellungnahme ein.\n\nK. Auf die weiteren Ausführungen der Beteiligten wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen\n\n1. Ob auf den Rekurs eingetreten werden kann, ist von Amtes wegen\nzu prüfen. Der Rekurs wurde innert Frist eingereicht und genügt den Formvorschriften (Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]).\n\nEiner näheren Betrachtung bedarf die Frage, ob die Regierung oder das Volkswirtschaftsdepartement selber das vorliegende Rekursverfahren durchzuführen hat. Der Verfügung des Kantonsforstamtes vom 2. Juli 2015 ging ein koor-\n\nSeite 5/9\ndiniertes Verfahren zum Erlass eines Deponieplans voraus (vgl. Art. 31 Baugesetz, sGS 731.1). Das dafür zuständige AREG genehmigte den Deponieplan\nam 27. März 2015 und eröffnete gleichzeitig die ursprüngliche Rodungsbewilligung des Kantonsforstamtes vom 27. August 2014. Dieses koordinierte Verfahren endete mit den Abschreibungsentscheiden des Baudepartementes vom\n30. Juni 2015 und des Departementes des Innern vom 1. Juli 2015 zu den im\nkoordinierten Verfahren erhobenen Rekursen. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Rekursverfahren ist dagegen die vom Kantonsforstamt erst nach Abschluss des koordinierten Verfahrens erlassene und selbständig eröffnete Verfügung vom 2. Juli 2015. Für Rekurse gegen nicht in einem koordinierten Verfahren erlassene Verfügungen und Entscheide der Verwaltungsbehörden des\nStaates sind grundsätzlich die Departemente und nicht die Regierung zuständig (Art. 43bis Bst. b VRP).\n\nAuf den Rekurs ist somit einzutreten und das Verfahren durch das Volkswirtschaftsdepartement zu erledigen.\n\n2. Mit den am 2. Juli 2015 verfügten \"Ergänzungen\" änderte das Kantonsforstamt Ziffer 6 der ursprünglichen Rodungsbewilligung vom 27. August\n2014. Die Änderungen betreffen besonders den zweiten Satz von Ziffer 6 der\nursprünglichen Rodungsbewilligung, wonach die Ausgleichszahlung erst nach\nrechtskräftiger Schätzung des Verkehrswertes und nach der Rodung berechnet\nsowie demzufolge auch erst nach der Rodung vom Kantonsforstamt in Rechnung gestellt werden sollten. Die Verfügung vom 2. Juli 2015 stellt insofern\neinen Teilwiderruf der ursprünglichen Rodungsbewilligung vom 27. August\n2014 dar.\n\n2.1 Verfügungen können durch die erlassende Behörde oder durch die\nAufsichtsbehörde geändert oder aufgehoben werden, wenn der Widerruf die\nBetroffenen nicht belastet oder wenn er aus wichtigen öffentlichen Interessen\ngeboten ist (Art. 28 Abs. 1 VRP).\n\n2.2 Die Rekurrentin ist durch den Teilwiderruf der Rodungsbewilligung\nvom 27. August 2014 offensichtlich belastet. Während sie gemäss Ziffer 6\ni.V.m. Ziffer 9 der Rodungsbewilligung die Ausgleichszahlung erst nach der Rodung bezahlen muss, wobei ihr für die Rodung Zeit bis Ende 2020 eingeräumt\nworden war, muss sie nach der neuen Verfügung vom 2. Juli 2015 die Ausgleichszahlung viel früher, nämlich bereits mit Rechtskraft des Deponieplans\nbezahlen.\n\n"}