{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-11-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-KFA-15-12_2015-11-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=132&type=1563347022&cHash=d8989f318741bb8075713aa84d58a201", "Checksum": "e27647b9a338f1fbbb3d27baabe52dfa"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:21", "Num": ["VD/KFA-15.12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 23.11.2015 VD/KFA-15.12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mit den am 2. Juli 2015 verfügten \"Ergänzungen\" änderte das Kantonsforstamt Ziffer 6 der ursprünglichen Rodungsbewilligung vom 27. August 2014. Die angefochtene Verfügung stellt insofern einen Teilwiderruf der ursprünglichen Rodungsbewilligung dar. \r\nDas Volkswirtschaftsdepartement ist für den Rekurs gegen die Widerrufsverfügung zuständig, obwohl die ursprüngliche Rodungsbewilligung im Rahmen eines koordinierten Verfahrens nach VKoG ergangen war. \r\n\r\nVerfügungen können durch die erlassende Behörde geändert oder aufgehoben werden, wenn der Widerruf die Betroffenen nicht belastet oder wenn er aus wichtigen öffentlichen Interessen geboten ist (Art. 28 Abs. 1 VRP). Im vorliegenden Fall wurde die Rekurrentin durch den Widerruf belastet. Es liegen aber keine öffentlichen Interessen für den Widerruf vor."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:41:21", "Checksum": "1dcaa016597a139c79864031c7ab4a7e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 23.11.2015 VD/KFA-15.12\nRegeste:\nMit den am 2. Juli 2015 verfügten \"Ergänzungen\" änderte das Kantonsforstamt Ziffer 6 der ursprünglichen Rodungsbewilligung vom 27. August 2014. Die angefochtene Verfügung stellt insofern einen Teilwiderruf der ursprünglichen Rodungsbewilligung dar. \r\nDas Volkswirtschaftsdepartement ist für den Rekurs gegen die Widerrufsverfügung zuständig, obwohl die ursprüngliche Rodungsbewilligung im Rahmen eines koordinierten Verfahrens nach VKoG ergangen war. \r\n\r\nVerfügungen können durch die erlassende Behörde geändert oder aufgehoben werden, wenn der Widerruf die Betroffenen nicht belastet oder wenn er aus wichtigen öffentlichen Interessen geboten ist (Art. 28 Abs. 1 VRP). Im vorliegenden Fall wurde die Rekurrentin durch den Widerruf belastet. Es liegen aber keine öffentlichen Interessen für den Widerruf vor.\n\nC. Gegen die im Rahmen der Genehmigungsverfügung eröffnete Rodungsbewilligung vom 27. August 2014 erhob der Rechtsvertreter der\nA.___AG am 13. April 2015 Rekurs bei der Regierung. Die Staatskanzlei überwies das Verfahren zur Bearbeitung an das Baudepartement, das dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 16. April 2015 die Verfahrensleitung anzeigte.\n\nD. Gegen die Genehmigungsverfügung des Baudepartementes\n(AREG) vom 27. März 2015 erhob der Rechtsvertreter der A.___AG am\n10. Juni 2015 Rekurs bei der Regierung und beantragte, das Rekursverfahren\nmit dem bereits vom Baudepartement instruierten Rekursverfahren zu vereinen. Die Staatskanzlei überwies das Verfahren zur Bearbeitung an das Departement des Innern. Das Departement des Innern verzichtete vorläufig auf eine\nVereinigung der beiden Rekursverfahren.\n\nE.\na. Während den beiden laufenden Rekursverfahren kommunizierten\nder Rechtsvertreter der A.___AG und das Kantonsforstamt direkt miteinander.\nDer Rechtsvertreter bemängelte im Wesentlichen die fehlende Rechtssicherheit, da die A.___AG wegen der offenen Formulierung in Ziffer 6 der Rodungsbewilligung vom 27. August 2014 nicht abschätzen könne, wie hoch die Ausgleichszahlung sein werde. Dem Kantonsforstamt beantragte er deshalb, die\nAusgleichszahlung auf Fr. 73'768.25 festzulegen und nach Abschluss der Rodung eine Zahlungsfrist von 60 Tagen zu gewähren.\n\nb. In der Folge kam es neben schriftlicher Korrespondenz auch zu\nmündlichen Rücksprachen zwischen dem Rechtsvertreter der A.___AG und\ndem Kantonsforstamt. Offenbar einigten sich der Rechtsvertreter und das Kantonsforstamt dabei grundsätzlich auf die Art und Weise, wie die Berechnung\nder Ausgleichszahlung erfolgen sollte.\n\nc. Mit Schreiben vom 29. Juni 2015 teilte der Rechtsvertreter dem\nKantonsforstamt mit, \"das Kantonsforstamt habe mit seiner Mandantschaft\nübereingestimmt, dass für die Beurteilung der Mehrwertabgabe [nur] der Mehrwert der gerodeten Fläche massgebend sei. Damit könne seine Mandantschaft\nnunmehr abschätzen, welche Mehrwertabgaben etwa maximal auf sie zukommen werden. Unter diesen Umständen ziehe seine Mandantschaft den vorsorglich erklärten Rekurs gegen die Rodungsbewilligung vom 27. August 2014\nzurück.\" Dem Schreiben legte der Rechtsvertreter ein ausgefülltes Berech-\n\nSeite 3/9\nnungsformular bei, mit dem eine Ausgleichszahlung von 146'430 Franken berechnet worden war. Eine Kopie des Schreibens stellte er dem Baudepartement zu.\n\nF. Das Baudepartement schrieb am 30. Juni 2015 den von der\nA.___AG am 13. April 2015 eingereichten Rekurs ab. Das Departement des\nInnern schrieb am 1. Juli 2015 den von der A.___AG am 10. Juni 2015 eingereichten Rekurs ab.\n\nG. Am 2. Juli 2015 verfügte das Kantonsforstamt in Ergänzung der\nursprünglichen Rodungsbewilligung vom 27. August 2015 was folgt:\n1. Die Ausgleichszahlung für die Rodung für die Deponie A.___ gemäss Bewilligung des Kantonsforstamtes vom 27. August 2014 beträgt\nFr. 146'430.-.\n\n2. Das Berechnungsblatt \"Rodungen: Ausgleichszahlung für Deponien\", vom\nKantonsforstamt erstellt am 12. Juni 2015 und visiert am 2. Juli 2015, ist\nintegrierender Bestandteil dieser Verfügung.\n\n3. Die Ausgleichszahlung wird vom Kantonsforstamt in Rechnung gestellt,\nsobald der Deponieplan in Rechtskraft erwachsen ist.\n\nH. Gegen die Verfügung des Kantonsforstamtes vom 2. Juli 2015 erhob der Rechtsvertreter der A.___AG am 19. Juli 2015 Rekurs bei der Regierung. Die Staatskanzlei überwies das Verfahren zur Bearbeitung an das Volkswirtschaftsdepartement.\n\nMit Rekursergänzung vom 21. August 2015 stellte der Rechtsvertreter dem\nVolkswirtschaftsdepartement folgende Anträge:\n1. Der Entscheid des Kantonsforstamtes des Kantons St.Gallen vom 2. Juli\n2015 sei aufzuheben;\n\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Kantonsforstamtes\ndes Kantons St.Gallen.\n\nZur Begründung führte der Rechtsvertreter im Wesentlichen aus, die Genehmigungsverfügung des Baudepartementes vom 27. März 2015 und die Rodungsbewilligung vom 27. August 2014 seien rechtskräftig. Die Verfügung des\nKantonsforstamtes vom 2. Juli 2015 stelle daher einen Teilwiderruf der Rodungsbewilligung vom 27. August 2014 dar. Einerseits werde die Ausgleichszahlung jetzt ohne die vorgesehene Neuschätzung festgelegt und anderseits\nmüsse die Ausgleichszahlung neu unabhängig davon, ob die Rodung überhaupt vorgenommen werde, bezahlt werden. Gründe für einen solchen Widerruf gebe es keine. Zudem widerspreche die neue Verfügung vom 2. Juli 2015\nArt. 8 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung (sGS 651.1;\nabgekürzt EG WaG) und den Vorschriften über die Zuständigkeiten für Grundstückschätzungen.\n\n"}