{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-11-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-KFA-15-12_2015-11-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=132&type=1563347022&cHash=d8989f318741bb8075713aa84d58a201", "Checksum": "e27647b9a338f1fbbb3d27baabe52dfa"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:21", "Num": ["VD/KFA-15.12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 23.11.2015 VD/KFA-15.12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mit den am 2. Juli 2015 verfügten \"Ergänzungen\" änderte das Kantonsforstamt Ziffer 6 der ursprünglichen Rodungsbewilligung vom 27. August 2014. Die angefochtene Verfügung stellt insofern einen Teilwiderruf der ursprünglichen Rodungsbewilligung dar. \r\nDas Volkswirtschaftsdepartement ist für den Rekurs gegen die Widerrufsverfügung zuständig, obwohl die ursprüngliche Rodungsbewilligung im Rahmen eines koordinierten Verfahrens nach VKoG ergangen war. \r\n\r\nVerfügungen können durch die erlassende Behörde geändert oder aufgehoben werden, wenn der Widerruf die Betroffenen nicht belastet oder wenn er aus wichtigen öffentlichen Interessen geboten ist (Art. 28 Abs. 1 VRP). Im vorliegenden Fall wurde die Rekurrentin durch den Widerruf belastet. 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Im vorliegenden Fall wurde die Rekurrentin durch den Widerruf belastet. Es liegen aber keine öffentlichen Interessen für den Widerruf vor.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: VD/KFA-15.12\nStelle: Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement\nInstanz: Volkswirtschaftsdepartement\nPublikationsdatum: 07.09.2020\nEntscheiddatum: 23.11.2015\n\nRekursentscheid VD; Forstrecht, Rodungsbewilligung\nMit den am 2. Juli 2015 verfügten \"Ergänzungen\" änderte das\nKantonsforstamt Ziffer 6 der ursprünglichen Rodungsbewilligung vom 27.\nAugust 2014. Die angefochtene Verfügung stellt insofern einen Teilwiderruf\nder ursprünglichen Rodungsbewilligung dar. Das\nVolkswirtschaftsdepartement ist für den Rekurs gegen die\nWiderrufsverfügung zuständig, obwohl die ursprüngliche\nRodungsbewilligung im Rahmen eines koordinierten Verfahrens nach VKoG\nergangen war. Verfügungen können durch die erlassende Behörde geändert\noder aufgehoben werden, wenn der Widerruf die Betroffenen nicht belastet\noder wenn er aus wichtigen öffentlichen Interessen geboten ist (Art. 28 Abs.\n1 VRP). Im vorliegenden Fall wurde die Rekurrentin durch den Widerruf\nbelastet. Es liegen aber keine öffentlichen Interessen für den Widerruf vor.\n\nvgl. PDF\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10\nKanton St.Gallen\nVolkswirtschaftsdepartement\n\nVD/KFA-15.12\n\nEntscheid vom 23. November 2015\n\nRekurrentin Deponie \"A.___AG\", Z.___, vertreten durch RA B.___\n\ngegen\n\nVorinstanz Kantonsforstamt\n\nBetreff Verfügung vom 2. Juli 2015;\nTeilwiderruf der Rodungsbewilligung vom 27. August 2014\nSachverhalt\n\nA. Am 27. August 2014 bewilligte das Kantonsforstamt der A.___AG\ndie Rodung von rund 14'400 m2 Waldareal in der Gemeinde Z.___ für die Erweiterung der Deponie A.___. Das Kantonsforstamt erliess folgende Rodungsbewilligung:\n1. Die Rodung von insgesamt 14'400 m2 Waldareal für die Erweiterung der\nDeponie A.___ in der Gemeinde Z.___ wird unter Auflagen bewilligt.\n\n2. Das Entfernen der Bestockung bzw. die Zweckentfremdung des Waldareals darf erst in Angriff genommen werden, wenn alle erforderlichen Bewilligungen in rechtskräftiger Form vorliegen und die Rodungsfläche durch\nden zuständigen Revierförster angezeichnet ist.\n\n3. Die Ersatzaufforstungsflächen sind nach Abschluss der Deponie zu rekultivieren und in Absprache mit dem Revierförster mit standortgerechten\nBäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Die Ersatzaufforstung ist im Laufe\neines Jahres nach Abschluss der Rekultivierung durchzuführen, spätestens bis Ende 2040.\n\n4. Die zusätzliche Aufforstungsfläche von 16'300 m2 kann als Ersatz für zukünftige Rodungen in dieser Region angerechnet werden. Die Anrechnung ist bis 15 Jahre nach Realisierung der Aufforstung möglich.\n\n5. Die Kaution für die Ersatzaufforstung beträgt 72'000.-.\n\n6. Die Inertstoffdeponie A.___AG hat für den erheblichen Vorteil, der ihr\ndurch die Rodungsbewilligung erwächst, eine Ausgleichszahlung von 60\nProzent zu leisten. Die Ausgleichszahlung wird nach rechtskräftiger\nSchätzung des Verkehrswertes nach der Rodung berechnet und vom\nKantonsforstamt in Rechnung gestellt.\n\n7. Nach Ausführung der Ersatzaufforstung ist die Waldfläche im Grundbuch\nentsprechend anzupassen. Allfällige Kosten gehen zu Lasten der Deponie\nA.___AG.\n\n8. Die nachstehenden Unterlagen sind integrierender Bestandteil der vorliegenden Verfügung:\n- Rodungsformulare, Seiten 1 bis 4\n- Ausschnitt aus der Landeskarte 1:25'000\n- Rodungs- und Ersatzaufforstungsplan, Situation 1:2'000,\nvom Kantonsforstamt visiert am 22. August 2014\n\n9. Ist die bewilligte Rodung bis Ende 2020 noch nicht ausgeführt, so fällt die\nvorliegende Bewilligung dahin.\n\n10. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 800.-.\n\nDie Rodungsbewilligung stellte das Kantonsforstamt dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (nachfolgend AREG) zur koordinierten Eröffnung\nim Rahmen des Deponieplanverfahrens zu.\n\nSeite 2/9\nB. Am 27. März 2015 genehmigte das Baudepartement (AREG) den\nDeponieplan und erklärte die Rodungsbewilligung des Kantonsforstamtes vom\n27. August 2014 zum integrierenden Bestandteil der Genehmigungsverfügung.\n\n"}