1. Die aufschiebende Wirkung des vorliegenden Rekurses wird wiederhergestellt. 2. Die Vorinstanz erhält Frist bis 26. Mai 2020 in der Sache Stellung zu nehmen (zwei Exemplare) und allfällig weitere Vorakten (samt Aktenverzeichnis) einzureichen. Seite 14/15 3. Die Kosten des vorliegenden Zwischenentscheides werden ins Hauptverfahren verwiesen. Der Vorsteher Bruno Damann Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung